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Fahrzeuguntersuchungen und Gutachten

Hauptuntersuchungen (HU) inklusive Teiluntersuchung Abgas nach § 29 StVZO

In regelmäßigen Abständen erinnert die Plakette auf dem Kennzeichen, der Fahrzeugschein oder der Bericht der letzten Hauptuntersuchung den deutschen Fahrzeughalter daran, dass eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO. Pkw müssen im Normalfall alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).
Der Zweck dieser regelmäßigen Untersuchungen ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht.
Die fachkundigen Prüfingenieure der KÜS überprüfen den Zustand Ihres Fahrzeugs und sorgen dafür, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese zu beseitigen, helfen oftmals, Unfälle zu vermeiden.
Eine regelmäßige technische Kontrolle wirkt sich zudem positiv auf die Lebensdauer des Fahrzeugs aus, da Mängel frühzeitig erkannt und Folgeschäden vermieden werden.
Was wird alles geprüft?
Bei der HU prüft der Prüfingenieur der KÜS insgesamt über 150 Punkte an Ihrem Fahrzeug, darunter:

• Bremsanlage
• Lenkanlage
• Räder/Reifen
• Sichtverhältnisse
• Umweltbelastung
• Identifizierung
• Achsen und Aufhängung
• Fahrgestell, Rahmen, Aufbau
• Lichttechnische Einrichtung

Änderungsabnahmen nach §19 Abs. 3 StVZO

In regelmäßigen Abständen wird der deutsche Fahrzeughalter daran erinnert, dass eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO (Hauptuntersuchung). Pkw müssen im Normalfall alle zwei Jahre zur HU.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) schreibt für bestimmte Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vor.
Abnahmepflichtig sind unter anderem Veränderungen am Kfz, die zur Gefährdung führen können, das Abgas- oder Geräuschverhalten verändern oder die Fahrzeugart ändern. Dies trifft beispielsweise auf Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder bei Leistungsveränderungen zu.
Für die Durchführung der Änderungsabnahme ist die Vorlage eines gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach § 19 (3) StVZO sind beispielsweise Teilegutachten, ABE oder die Europäische Betriebserlaubnis.

Oldtimereinstufung nach § 23 StVZO

Seit März 2007 ist für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer die bisher übliche Vorfahrt bei der Technischen Prüfstelle nicht mehr nötig.
Wir bieten Ihnen an, Ihr Fahrzeug für die Oldtimer-Einstufung zu prüfen und das erforderliche Gutachten zu erstellen. Mit diesem Gutachten können Sie bei der Zulassungsstelle ein H-Kennzeichen erhalten.
Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Im Rahmen der Untersuchung stellen wir fest, inwieweit Ihr Fahrzeug den Anforderungen entspricht.
Ein über 30 Jahre altes Fahrzeug darf bei der Begutachtung kleinere Mängel oder normale Spuren der Jahre aufweisen. Es muss jedoch voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen haben und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig macht. Wesentliche Teile dürfen nicht fehlen, und ein guter Pflege- und Erhaltungszustand muss erkennbar sein. Das Fahrzeug darf keine unreparierten Unfallschäden aufweisen, und unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man sagen: „Es muss nicht schön, aber gebrauchsfertig sein.“

Gasanlagenprüfungen (GSP und GWP) nach § 41a StVZO

Für gasbetriebene Kraftfahrzeuge ist in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung der Gasanlage vorgeschrieben. Die Gassystemeinbauprüfung (GSP) erfolgt einmalig, während die wiederkehrende Gasprüfung (GWP) normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt wird.
Diese Untersuchung umfasst:
• Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
• Überprüfung des Zustands der Gasanlage
• Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
• Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage

Untersuchungen von Kfz für die Personenbeförderung nach §§ 41, 42 BOKraft

§ 41: Diese Untersuchung ist eine wiederkehrende Prüfung. Bei jeder Hauptuntersuchung (HU) wird das Fahrzeug nach den Vorschriften der BO-Kraft geprüft.
§ 42: Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen muss der Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs veranlassen. Der Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

Begutachtung der Verkehrssicherheit nach § 5 FZV

Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten oder eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?
Wenn Sie eine Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser Mängel muss durch die auf der Karte angekreuzte Person oder Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist innerhalb der angegebenen Frist an die zuständige Polizeidienststelle zurückzusenden. Andernfalls gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter. Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.
Sollten Sie zu einer solchen Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, stehen wir Ihnen gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.

Gutachten

Schadengutachten (Haftpflicht-/Kaskogutachten)

Bei Verkehrsunfällen bieten Versicherungen oft eine unbürokratische Schadensabwicklung an und schlagen einen internen Gutachter vor. Als Geschädigter sind Sie jedoch nicht verpflichtet, diesen Vorschlag zu akzeptieren. Der Gutachter handelt im Namen seines Auftraggebers und könnte dessen Interessen vertreten.
Im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls empfiehlt es sich, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen – fragen Sie uns. Eine Schadensaufnahme vor Ort bei Ihnen zu Hause ist selbstverständlich möglich.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung erstellen wir schnell und kompetent ein Schaden- oder Beweissicherungsgutachten. Zudem ermitteln wir eine mögliche Wertminderung, sodass Sie diesen Minderwert an Ihrem reparierten Fahrzeug bei der gegnerischen Versicherung geltend machen können.

Wertgutachten und Kfz-Bewertungen (DAT)

Möchten Sie den Wert Ihres Fahrzeugs wissen? Ob für Kauf, Verkauf oder Versicherung – wir ermitteln den tatsächlichen Wert Ihres Fahrzeugs mit Sachverstand und berücksichtigen dabei viele Faktoren wie Alter, Laufleistung, Zustand, Pflege und Abnutzung.
Unsere Dienstleistungen umfassen:
• Erstellung von Wertgutachten
• Oldtimer-Bewertungen
• Ermittlung des Marktwertes
• Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
• Ermittlung des Händlereinkaufswertes
• Ermittlung des Wertes von Leasingrückläufern, Übernahme von Firmenwagen und mehr

Prüfung von Flüssiggas-Anlagen nach DVGW 607

Das Arbeitsblatt G 607 der DVGW befasst sich mit der regelmäßigen Überprüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen wie Campingfahrzeugen, mobilen Verkaufsständen und Lkw-Fahrerkabinen.
Die Prüfbescheinigung für die Flüssiggasanlage ist Voraussetzung für die Hauptuntersuchung, jedoch eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Es wird zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden.
Fehler oder Mängel an der Flüssiggasanlage können gefährlich sein. Daher muss die Anlage vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur und nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden. Eine regelmäßige Prüfung erfolgt alle zwei Jahre und wird im Prüfbuch bescheinigt.
Flüssiggas wird häufig in mobilen Einrichtungen eingesetzt. Die gesamte Anlage muss mindestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person überprüft werden. Die Prüfbescheinigungen sind bei der Hauptuntersuchung vorzulegen, andernfalls wird keine HU-Plakette zugeteilt.

BGV-/UVV – Unfallverhütungsvorschriften

Gewerbliche Fahrzeuge, wie Stapler, und Einrichtungen, wie Hebebühnen und Rolltore, unterliegen den Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV D 29). Laut Berufsgenossenschaftlicher Vorschrift müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Auch Anbauten wie Ladekrane und Ladebordwände müssen nach den entsprechenden Vorschriften auf ihren arbeitssicheren Zustand geprüft werden. Diese Prüfung nach BGV ist eine privatwirtschaftliche Tätigkeit und keine hoheitliche.